Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Religionspädagogik Villigst e.V.“ und hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2   Zweck des Vereins
1. Die Gesellschaft für Religionspädagogik Villigst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der Religion. Insbesondere fördert er durch Forschungen, Tagungen, Vorträge und Veröffentlichungen den evangelischen Religionsunterricht im berufsbildenden Schulwesen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, im Sinne der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Sie ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag. Zur Aufnahme ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie muss spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen, um für das folgende Jahr wirksam zu sein. Das ausscheidende Mitglied hat den Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstehenden Rechte.
4. Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied die Bedingungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt von dem Ausschluss unberührt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4   Beitragspflicht und Kassenführung
1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke können von den Mitgliedern jährliche Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzeichnungspflichtig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Buchführung haben nur Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Der Jahresabschluss des Vereins ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und den Prüfern vorzulegen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzulegen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6   Der Vorstand
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Rechnungsführer
2. Ferner gehören zum Vorstand drei Beisitzer:
a) der Schriftführer
b) sein Stellvertreter
c) der stellvertretende Rechnungsführer
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Vorzeitige Ersatzwahlen gelten nur für die turnusmäßige Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeweils zwei Vorstandmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 zur Vertretung berechtigt sind.
6. Aufgabe des Vorstandes ist es, zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele des Vereins geeignete Maßnahmen zu ergreifen, der Mitgliederversammlung darüber zu berichten und deren Anregungen entgegenzunehmen.

§ 7   Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Auch in diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Ergebnisse sind in einem von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigten Sitzungsprotokoll aufzuzeichnen, zu den Akten zu nehmen und allen Mitgliedern des Vereins zuzustellen.
4. Der Vorstand hat in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen, wenn mindestens 5 % der Mitglieder dies spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder der Rechnungsführer.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, gegebenenfalls wählt sie den Vorstand, beschließt gemäß § 8 Satzungsänderungen und gemäß § 9 die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8   Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9   Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Religionsunterrichtes im berufsbildenden Schulwesen zu verwenden haben.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Religionspädagogik Villigst e. V. am 7. Mai 1996 in Schwerte-Villigst.

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